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15.11.2007
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Kündigung: Leiharbeitnehmer zuerst

das ist wohl herrschende Meinung unter den Arbeitsgerichten, auch wenn das Bundesarbeitsgericht sich dazu bisher nicht festgelegt hat. Das Landesarbeitsgericht Hamm allerdings hat es bereits mehrfach und ganz deutlich gesagt: Arbeitnehmer aus der Stammbelegschaft können erst dann gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber die Leiharbeiter abgebaut hat. Sonst handelt es sich um eine unzulässige Austauschkündigung (wir berichteten); nach rechtzeitig erhobener Kündigungsschutzklage müsste der Arbeitnehmer wieder weiterbeschäftigt werden.

Betriebsräte können daher nach § 102 BetrVG Kündigungen von Arbeitnehmern widersprechen, solange noch Leiharbeitnehmer auf vergleichbaren Stellen eingesetzt werden.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte