Verhandlungsergebnis vom 08. März 2010 zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und den DGB-Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit
Zur Verhinderung missbräuchlicher Nutzung konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung wird § 1.2 Manteltarifvertrag BZA/DGB um Satz 2 wie folgt ergänzt:
"Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn
a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und
b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden
und
c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden."
Klingt auf den ersten Blick problemlösend, ist es aber nicht. Die Regelung verhindert nur - für die Zukunft - die Herauslösung größerer Arbeitnehmergruppen aus dem Konzern in eine Arbeitnehmerüberlassungstochter, nicht aber die Anwendung des MTV BzA auf Neueinstellungen. Die praktische Relevanz tendiert daher gegen Null.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz